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Treppenlauf

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Treppen sind Teile von Verkehrs-, Flucht- und Rettungswegen. Ihre Breite richtet sich nach der Nutzungsart der Gebäude und nach der Zahl der Treppenbenutzer.

Die nutzbare Breite notwendiger Treppen muss mindestens 1,00 m betragen, in Schulen beträgt das Mindestmaß 1,20 m.

Die nutzbare Breite wird immer im Lichten gemessen. Die seitliche Begrenzung bilden z. B. die Innenkante des seitlichen Geländers oder des geländerseitigen Handlaufs und die Oberfläche der fertigen Wand oder der Wandverkleidung.

Der Seitenabstand von Treppenläufen und Treppenpodesten zu Wänden und/oder Geländern darf nicht mehr als 6 cm betragen, damit sich Personen in den bestehenden Spalten nicht verletzen können. In Schulen darf der Abstand nicht mehr als 4 cm betragen.

Die lichte Durchgangshöhe sollte bei Treppen mindestens 2,20 m betragen.

Offene Bereiche unter Podesten und Treppenläufen, deren Durchgangshöhe weniger als 2,20 m beträgt, sind in Aufenthaltsbereichen so zu sichern, dass Verletzungsgefahren durch unbeabsichtigtes Unterlaufen vermieden werden.

Zur Abgrenzung eignen sich z. B. Einrichtungsgegenstände, Absperrungen oder vorgelagerte Sitzbänke.

Häufig handelt es sich bei diesen Bereichen um Flucht- und Rettungswege.

Die Einrichtungsgegenstände können dann eine nicht zulässige Brandlast darstellen. Deshalb sind vor dem Aufstellen von Einrichtungsgegenständen zur Sicherung dieser Bereiche in jedem Fall die Anforderungen des Brandschutzes zu beachten und die Materialwahl ist dann gegebenenfalls mit der zuständigen Stelle abzustimmen.