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Treppenart

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Wendel- und Spindeltreppen sind im Verlauf eines ersten Fluchtweges nicht zulässig. Im Verlauf eines zweiten Fluchtweges sind sie nur dann zulässig, wenn die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung deren sichere Benutzung im Gefahrenfall erwarten lassen. Dabei sollten Wendeltreppen gegenüber Spindeltreppen bevorzugt werden (siehe ASR A2.3). In Schulen und Kindertageseinrichtungen sind Spindeltreppen als notwendige Flucht- und Rettungswege nicht zulässig.

Spindeltreppen können in Ausnahmefällen vertretbar sein, wenn sie zusätzlich zu notwendigen Treppen eingebaut werden und nur selten von wenigen Personen begangen werden müssen, ohne dass Lasten getragen werden (z. B. in einer Schülerbibliothek als Verbindung zu einer zweiten Ebene).

Weitergehende Informationen, z. B. zu Treppenarten und Messregeln, sind in der Schrift Treppen und in der DIN 18065 „Gebäudetreppen; Definitionen, Messregeln, Hauptmaße“ zu finden.

Hinweis: Wesentliche bauliche Anforderungen an Treppen und Treppenräume sind auch im Bauordnungsrecht des Landes NRW geregelt und finden sich nur auszugsweise unter dem Punkt Treppen des Internetauftritts Barrierefreiheit.