Die freien Seiten der Treppen und Treppenpodeste müssen durch Geländer gegen Absturz gesichert sein.
Die Höhe der Geländer muss lotrecht über der Stufenvorderkante mindestens 1,00 m betragen. Bei möglichen Absturzhöhen von mehr als 12 m muss die Geländerhöhe mindestens 1,10 m betragen. In Schulen muss diese grundsätzlich eine Höhe von 1,10 m aufweisen.
Die Geländerhöhe wird lotrecht von der Stufenvorderkante bzw. Oberkante Podest bis Oberkante Treppengeländer gemessen.
Die Geländer müssen so ausgeführt sein, dass sie an der Mindesthöhe eine Horizontalkraft von mindestens 500 N/m aufnehmen können.
Für Zugänge zu maschinellen Anlagen genügt eine Kraftaufnahme von 300 N/m. In Schulen beträgt das Maß mindestens 1,0 kN/m.
Bestand
Auch bei bestehenden Geländern sind aufgrund der besonderen Gefahren und der möglichen schweren Verletzungsfolgen beim Absturz die oben beschriebenen Anforderungen grundsätzlich zu erfüllen.